Präambel VO (EU) 2012/155
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 der Kommission(2) wurden zwei neue Unterpositionen 85287115 und 85287191 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgenommen. In beiden Fällen handelt es sich um Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen, sogenannte „Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion” . Nach dem Wortlaut der Unterpositionen gehören dazu auch solche Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box, d. h. die Kommunikationsfunktion.
- (2)
- Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen in Bezug auf die Begriffe „Modem” und „interaktiver Informationsaustausch” zu klären. Daher ist eine neue Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, damit die einheitliche Auslegung dieser Unterpositionen auf dem gesamten Gebiet der Union sichergestellt ist.
- (3)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 16.
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