Artikel 17 VO (EU) 2012/236

Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten

(1) Die Artikel 5, 6, 7, 12, 13 und 14 gelten nicht für Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten getätigt werden.

(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren Beschlüsse erlassen, durch die festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme den Anforderungen nach Titel III der Richtlinie 2004/39/EG, nach Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(1) und nach Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(2) gleichwertig sind, und dass in dem betreffenden Drittland diesbezüglich eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung gegeben ist.

Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn:

a)
die Märkte dieses Drittlandes einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand wirksamer und kontinuierlicher Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren sind,
b)
die Märkte dieses Drittlandes eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel haben, so dass solche Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind,
c)
die Wertpapieremittenten dieses Drittlandes regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten, und
d)
Markttransparenz und -integrität in diesem Drittland gewährleistet sind, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden.

(3) Die Artikel 7, 13 und 14 gelten nicht für die Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen, die infolge einer Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten als Primärhändler zugelassen sind und als Eigenhändler in Finanzinstrumenten auftreten, die auf dem Primär- oder Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel gehandelt werden.

(4) Die Artikel 5, 6, 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für natürliche oder juristische Personen, die im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Finanzinstruments nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen(3) ein Wertpapier leer verkaufen oder eine Netto-Leerverkaufsposition halten.

(5) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nur, wenn die natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens 30 Kalendertage vor der erstmals beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme.

(6) Die Ausnahme nach Absatz 3 gilt nur, wenn die natürliche oder juristische Person der für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel zuständigen Behörde schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens 30 Kalendertage vor der erstmals beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme durch die natürliche oder juristische Person, die als Eigenhändler in Finanzinstrumenten auftreten.

(7) Die zuständige Behörde nach den Absätzen 5 und 6 kann die Inanspruchnahme der Ausnahme untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die natürliche oder juristische Person die Bedingungen für die Ausnahme nicht erfüllt. Ein solches Verbot wird innerhalb des in den Absätzen 5 oder 6 genannten Zeitraums von 30 Kalendertagen erlassen, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, falls die zuständige Behörde feststellt, dass hinsichtlich der betreffenden natürlichen oder juristischen Person Änderungen eingetreten sind und sie die Bedingungen der Ausnahmeregelung deshalb nicht mehr erfüllt.

(8) Einheiten eines Drittlands, die nicht in der Union zugelassen sind, übermitteln die in den Absätzen 5 und 6 genannte Mitteilung der zuständigen Behörde des Handelsplatzes in der Union, an dem sie hauptsächlich tätig sind.

(9) Eine natürliche oder juristische Person, die eine Mitteilung nach Absatz 5 getätigt hat, benachrichtigt die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich schriftlich über jegliche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf das Recht zur Inanspruchnahme der Ausnahme oder darüber, dass sie die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen wünscht.

(10) Eine natürliche oder juristische Person, die eine Mitteilung nach Absatz 6 getätigt hat, benachrichtigt die für die betreffenden öffentlichen Schuldtitel zuständige Behörde sobald wie möglich schriftlich über jegliche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf das Recht zur Inanspruchnahme der Ausnahme oder darüber, dass sie die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen wünscht.

(11) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann bei natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der in Absatz 1, 3 oder 4 genannten Ausnahmen tätig sind, schriftliche Informationen über gehaltene Short-Positionen oder über die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten anfordern. Die natürliche oder juristische Person liefert die Informationen spätestens vier Kalendertage nach der Anfrage.

(12) Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder 9 über Market-Maker und gemäß Absatz 6 oder 10 über zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen, sowie über Market-Maker und zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme nicht mehr in Anspruch nehmen.

(13) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Market-Maker und zugelassenen Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen; sie aktualisiert diese Liste laufend.

(14) Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel kann jederzeit bis 60 Tage vor dem 1. November 2012 durch eine Person an eine zuständige Behörde und durch eine zuständige Behörde an die ESMA gemacht werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(2)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)

ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

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