Artikel 2 VO (EU) 2012/236

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Finanzinstrument” ein Instrument, das in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführt ist;
b)
„Leerverkauf” im Zusammenhang mit Aktien oder Schuldinstrumenten einen Verkauf von Aktien oder Schuldinstrumenten, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktien oder Schuldinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, diese zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern; diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

i)
den Verkauf seitens einer der Parteien einer Rückkaufvereinbarung, bei der die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzukaufen;
ii)
die Übertragung von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe-Vereinbarung oder
iii)
den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;

c)
„Credit Default Swap” einen Derivatekontrakt, bei dem eine Partei einer anderen Partei eine Prämie zahlt als Gegenleistung für eine Zahlung oder einen anderen Vorteil im Falle eines Kreditereignisses mit Bezug auf einen Referenzschuldner oder bei jedem anderen Zahlungsausfall im Zusammenhang mit diesem Derivatekontrakt, der eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung hat;
d)
„öffentlicher Emittent” die folgenden Emittenten von Schuldtiteln:

i)
die Union;
ii)
einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;
iii)
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes;
iv)
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;
v)
ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, oder
vi)
die Europäische Investitionsbank;

e)
„Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel” einen Credit Default Swap, bei dem im Falle eines Kreditereignisses oder Zahlungsausfalls im Zusammenhang mit einem öffentlichen Emittenten eine Zahlung geleistet oder ein anderer Vorteil gewährt wird;
f)
„öffentlicher Schuldtitel” ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;
g)
„ausgegebene öffentliche Schuldtitel” die Gesamtheit der von einem öffentlichen Emittenten begebenen und nicht eingelösten Schuldtitel;
h)
„ausgegebenes Aktienkapital” im Zusammenhang mit einem Unternehmen die Gesamtheit der von einem Unternehmen begebenen Stammaktien und Vorzugsaktien, jedoch keine Wandelschuldverschreibungen;
i)
„Herkunftsmitgliedstaat”

i)
in Bezug auf eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder auf einen regulierten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2004/39/EG;
ii)
in Bezug auf ein Kreditinstitut den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1);
iii)
in Bezug auf jegliche in den Ziffern i oder ii nicht genannte juristische Person, den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat oder, in Ermangelung eines solchen, den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
iv)
in Bezug auf eine natürliche Person den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung dieser Person befindet oder, wenn keine Hauptverwaltung besteht, den Mitgliedstaat, in dem dieser Person ihren Wohnsitz hat;

j)
„jeweils zuständige Behörde”

i)
im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats beziehungsweise — im Falle eines Mitgliedstaats mit bundesstaatlicher Struktur — im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln eines Gliedstaats des Bundes oder einem mit einem Mitgliedstaat beziehungsweise eines Gliedstaats des Bundes verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;
ii)
im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln der Union oder einem mit der Union verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die den öffentlichen Schuldtitel emittierende Stelle befindet;
iii)
im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln mehrerer Mitgliedstaaten, die sich einer Zweckgesellschaft bedienen, oder einem mit einer solchen Zweckgesellschaft verbundenen Credit Default Swap die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist;
iv)
im Zusammenhang mit einem öffentlichen Schuldtitel eines von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeten internationalen Finanzinstituts, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten seiner Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das internationale Finanzinstitut niedergelassen ist;
v)
im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, das nicht unter die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Instrumente fällt, die zuständige Behörde für das Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission(2), die im Einklang mit Kapitel III jener Verordnung festgelegt wird;
vi)
im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, das nicht unter die Ziffern i bis v fällt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen wurde;
vii)
in Bezug auf ein von der Europäischen Investitionsbank begebenes Schuldinstrument die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Europäische Investitionsbank ihren Sitz hat;

k)
„Market-Making-Tätigkeit” die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts, einer Körperschaft eines Drittlands oder einer lokalen Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG, die Mitglied eines Handelsplatzes oder eines Drittlandsmarktes ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 für gleichwertig erklärt wurde, wenn diese in Bezug auf ein an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes gehandeltes Finanzinstrument als Eigenhändler auftreten und dabei eine oder beide der folgenden Funktionen wahrnehmen:

i)
Stellen fester, zeitgleicher An- und Verkaufskurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen, so dass der Markt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt ist,
ii)
Ausführung von Kundenaufträgen oder Aufträgen, die sich aus einem Handelsauftrag des Kunden ergeben, im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten,
iii)
Absicherung der Positionen, die sich aus den unter den Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten ergeben;

l)
„Handelsplatz” einen geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;
m)
„Haupthandelsplatz” in Verbindung mit einer Aktie den Handelsplatz, an dem der mit dieser Aktie generierte Umsatz am höchsten ist;
n)
„zugelassener Primärhändler” eine natürliche oder juristische Person, die eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Emittenten getroffen hat oder durch einen öffentlichen Emittenten oder in dessen Namen förmlich als Primärhändler anerkannt worden ist und sich gemäß dieser Vereinbarung oder Anerkennung verpflichtet hat, in Verbindung mit Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten als Eigenhändler für von diesem Emittenten begebene öffentliche Schuldtitel aufzutreten;
o)
„zentrale Gegenpartei” eine juristische Person, die zwischen die Vertragsparteien innerhalb eines Finanzmarkts oder zwischen die Vertragsparteien verschiedener Finanzmärkte tritt und dann als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer agiert und für den Betrieb eines Clearingsystems verantwortlich ist;
p)
„Handelstag” einen Handelstag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;
q)
„Umsatz” einer Aktie den Umsatz gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Präzisierung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Begriffsbestimmungen übertragen, insbesondere zur Präzisierung, wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung für Leerverkäufe in Absatz 1 Buchstabe b als Eigentümer eines Finanzinstruments gilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.