Artikel 27 VO (EU) 2012/236
Koordinierung durch die ESMA
(1) Die ESMA spielt bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 1 eine unterstützende und koordinierende Rolle. Die ESMA gewährleistet insbesondere, dass die zuständigen Behörden bei den getroffenen Maßnahmen einen kohärenten Ansatz verfolgen; dies gilt insbesondere, wenn Eingriffsbefugnisse ausgeübt werden müssen, und für die Art der verhängten Maßnahmen sowie deren Inkrafttreten und Dauer.
(2) Nachdem die ESMA gemäß Artikel 26 über eine Maßnahme unterrichtet wurde, die nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 verhängt oder verlängert werden soll, gibt sie innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme dazu ab, ob sie die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme für notwendig hält, um die Ausnahmesituation zu bewältigen. In dieser Stellungnahme erklärt die ESMA, ob nach ihrer Auffassung ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten darstellen, ob die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme zur Bewältigung der Bedrohung angemessen und verhältnismäßig ist und ob die jeweils vorgeschlagene Dauer der Maßnahme gerechtfertigt ist. Hält die ESMA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Bedrohung zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(3) Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen der nach dem genannten Absatz abgegebenen Stellungnahme der ESMA von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website innerhalb von 24 Stunden ab Erhalt der Stellungnahme der ESMA eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt. Tritt eine solche Situation ein, wägt die ESMA ab, ob die Bedingungen erfüllt sind, um von ihren Eingriffsbefugnissen gemäß Artikel 28 Gebrauch zu machen, und ob es sich um einen Fall handelt, in dem dies angebracht ist.
(4) Die ESMA überprüft die Maßnahmen nach diesem Artikel regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach einem solchen Dreimonatszeitraum nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.
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