Artikel 33 VO (EU) 2012/236
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:
- a)
- unmittelbar,
- b)
- in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
- c)
- durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Befugnissen ausgestattet:
- a)
- Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
- b)
- von jeder natürlichen oder juristischen Person Informationen zu verlangen und, falls notwendig, natürliche oder juristische Personen vorzuladen und zu vernehmen, um Informationen zu erlangen,
- c)
- angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen,
- d)
- bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
- e)
- die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen,
- f)
- das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen.
(3) Die zuständigen Behörden sind unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b befugt, von natürlichen oder juristischen Personen, die in Transaktionen mit Credit Default Swaps eintreten, im Einzelfall die folgenden Angaben zu verlangen:
- a)
- eine Erklärung über den Zweck der Transaktion und die Angabe, ob diese der Absicherung gegen Risiken oder anderen Zwecken dient, und
- b)
- Informationen über das zugrunde liegende Risiko, wenn die Transaktion Absicherungszwecken dient.
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