Artikel 46 VO (EU) 2012/236
Übergangsbestimmung
(1) In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende bestehende Maßnahmen, die vor dem 15. September 2010 in Kraft gesetzt wurden, können bis 1. Juli 2013 gültig bleiben, sofern sie der Kommission bis 24. April 2012 mitgeteilt werden.
(2) Credit-Default-Swap-Transaktionen, die zu einer ungedeckten Position in einem Credit Default Swap führen und vor dem 25. März 2012 oder während der Aussetzung von Beschränkungen für ungedeckte Credit Default Swaps gemäß Artikel 14 Absatz 2 getätigt wurden, werden bis zum Fälligkeitstermin des Credit-Default-Swap-Vertrags gehalten.
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