Artikel 7 VO (EU) 2012/236

Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln an die zuständigen Behörden

(1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn eine solche Position im Hinblick auf den betreffenden öffentlichen Emittenten die Meldeschwellen erreicht oder unterschreitet.

(2) Die einschlägigen Meldeschwellen umfassen einen Ausgangsbetrag und danach ergänzende Schwellenbeträge in Bezug auf jeden öffentlichen Emittenten, die von der Kommission in den Rechtsakten nach Absatz 3 festgelegt werden. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Meldeschwellen für jeden Mitgliedstaat.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zu erlassen, um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträge und ergänzenden Beträge festzulegen.

Die Kommission

a)
stellt sicher, dass die Festlegung der Schwellenwerte keine Meldung von Positionen erfordert, die nur von minimalem Wert sind;
b)
berücksichtigt den ausstehenden Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten und den durchschnittlichen Umfang der Positionen, die Marktteilnehmer in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden öffentlichen Emittenten halten, und
c)
berücksichtigt die Liquidität jedes Marktes für öffentliche Schuldtitel.

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