Artikel 2 VO (EU) 2012/244

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/31/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen, wobei für die Berechnung auf makroökonomischer Ebene anfallende Steuern und Abgaben auszuschließen sind:

1.
Gesamtkosten bezeichnet die Summe des Kapitalwerts der Anfangsinvestitionskosten, der laufenden Kosten und Wiederbeschaffungskosten (in Bezug auf das Ausgangsjahr) sowie ggf. Entsorgungskosten. Für die Berechnung auf makroökonomischer Ebene wird eine zusätzliche Kostenkategorie eingeführt, die Kosten von Treibhausgasemissionen;
2.
Anfangsinvestitionskosten bezeichnet die Gesamtheit der Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt anfallen, an dem das Gebäude oder die Gebäudekomponente in nutzungsbereitem Zustand dem Kunden übergeben wird. Diese Kosten beinhalten Planung, Erwerb von Gebäudekomponenten, Anschluss an Versorger, Installation und Inbetriebnahme;
3.
Energiekosten bezeichnet die jährlichen Kosten sowie festen und Spitzenabgaben für Energie einschließlich nationaler Steuern;
4.
Betriebskosten bezeichnet alle Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gebäudes einschließlich der jährlichen Kosten für Versicherung, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen sowie sonstige feste Abgaben und Steuern;
5.
Instandhaltungskosten bezeichnet die jährlichen Kosten für Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung der gewünschten Qualität des Gebäudes oder der Gebäudekomponente. Dies beinhaltet die jährlichen Kosten für Inspektion, Reinigung, Anpassungen, Reparaturen sowie Verschleißteile;
6.
laufende Kosten bezeichnet die jährlichen Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Energiekosten;
7.
Entsorgungskosten bezeichnet die Kosten für den Abbau eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente am Ende der Lebensdauer; dies umfasst den Abbau, die Demontage von Gebäudekomponenten, die noch nicht das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, Verbringung und Recycling;
8.
jährliche Kosten bezeichnet die Summe der in einem bestimmten Jahr gezahlten laufenden und periodischen Kosten oder Wiederbeschaffungskosten;
9.
Wiederbeschaffungskosten bezeichnet eine Ersatzinvestition für eine Gebäudekomponente gemäß der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer während des Berechnungszeitraums;
10.
Kosten von Treibhausgasemissionen bezeichnet den monetären Wert der durch CO2-Emissionen aufgrund des Energieverbrauchs in Gebäuden verursachten Umweltschäden;
11.
Referenzgebäude bezeichnet ein hypothetisches oder reales Bezugsgebäude, das die Gebäudegeometrie und -systeme, die Energieeffizienz von Gebäudehülle und -systemen sowie die Funktionalität und Kostenstruktur im jeweiligen Mitgliedstaat in typischer Weise verkörpert und für die klimatischen Bedingungen und die geografische Lage repräsentativ ist;
12.
Abzinsungssatz bezeichnet einen festen Wert für den Vergleich des realen Geldwerts zu unterschiedlichen Zeitpunkten;
13.
Abzinsungsfaktor bezeichnet einen Multiplikationsfaktor zur Umrechnung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgenden Liquiditätsflusses auf seinen entsprechenden Wert am Ausgangspunkt. Er wird vom Abzinsungssatz abgeleitet;
14.
Ausgangsjahr ist das Jahr, auf dem jegliche Berechnung beruht und das zur Ermittlung des Berechnungszeitraums dient;
15.
Berechnungszeitraum ist der in der Regel in Jahren ausgedrückte Zeitraum, der für die Berechnung berücksichtigt wird;
16.
Restwert eines Gebäudes bezeichnet die Summe der Restwerte des Gebäudes und der Gebäudekomponenten am Ende des Berechnungszeitraums;
17.
Preisentwicklung bezeichnet die zeitliche Entwicklung der Preise für Energie, Produkte, Gebäudesysteme, Dienste, Personal, Instandhaltung sowie sonstiger Kosten; sie kann von der Inflationsrate abweichen;
18.
Energieeffizienzmaßnahme bezeichnet eine an einem Gebäude vorgenommene Änderung, die zur Verringerung des Primärenergiebedarfs desselben führt;
19.
Maßnahmenbündel bezeichnet eine Reihe von Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, die auf ein Referenzgebäude angewandt werden;
20.
Variante bezeichnet das Gesamtergebnis und die Beschreibung einer vollständigen Reihe von auf ein Gebäude angewandten Maßnahmen/Maßnahmenbündeln, die aus einer Kombination von Maßnahmen in Bezug auf die Gebäudehülle, Passivtechniken, Maßnahmen in Bezug auf Gebäudesysteme und/oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen bestehen kann;
21.
Unterkategorien von Gebäuden bezeichnet Kategorien von Gebäudetypen, die in Bezug auf Größe, Alter, Baumaterial, Nutzungsmuster, Klimazone oder sonstige Kriterien stärker differenziert sind als die in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2010/31/EU aufgestellten Gebäudekategorien. Referenzgebäude werden in der Regel für solche Unterkategorien erstellt;
22.
bereitgestellte Energie bezeichnet die Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Systemgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um den berücksichtigten Verwendungszwecken zu genügen (Heizung, Kühlung, Lüftung, Brauchwarmwasserbereitung, Beleuchtung, Geräte usw.) oder Strom zu erzeugen;
23.
zum Heizen und Kühlen benötigte Energie bedeutet Wärme, die einem klimatisierten Raum zugeführt oder entzogen wird, um während eines bestimmten Zeitraums die gewünschte Temperatur aufrechtzuerhalten;
24.
exportierte Energie bezeichnet Energie, angegeben je Energieträger, die durch die gebäudetechnischen Systeme durch die Systemgrenze hindurch abgegeben und außerhalb der Systemgrenze verbraucht wird;
25.
klimatisierter Raum bezeichnet einen Raum, in dem einige Umgebungsparameter wie Temperatur, Feuchtigkeit usw. durch technische Mittel wie z. B. Heizung und Kühlung geregelt sind;
26.
Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

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