Artikel 3 VO (EU) 2012/244

Rahmen für eine Vergleichsmethode

(1) Bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten wenden die Mitgliedstaaten den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Rahmen für eine Vergleichsmethode an. Der Rahmen schreibt die Berechnung kostenoptimaler Niveaus aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive vor, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, welche dieser Berechnungen die nationale Benchmark wird, anhand deren die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz beurteilt werden.

(2) Bei den Berechnungen gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)
Als Ausgangsjahr für die Berechnung wird das Jahr herangezogen, in dem die Berechnung vorgenommen wird.
b)
Es wird die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Berechnungsmethode angewandt.
c)
Es werden die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kostenkategorien angewandt.
d)
Für die Kosten von CO2-Emissionen werden die projizierten CO2-Preise des EHS gemäß Anhang II als Mindest-Untergrenze verwendet.

(3) Die Mitgliedstaaten ergänzen den Rahmen für eine Vergleichsmethode, indem sie für die Zwecke der Berechnungen Folgendes ermitteln:

a)
die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes und/oder einer Gebäudekomponente;
b)
den Abzinsungssatz;
c)
die Kosten für Energieträger, Produkte, Systeme, Unterhaltskosten, Betriebskosten und Arbeitskosten;
d)
die Primärenergiefaktoren;
e)
die Energiepreisentwicklungen, die für alle Energieträger unter Berücksichtigung der Angaben in Anhang II dieser Verordnung anzunehmen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Berechnung und Anwendung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in Bezug auf die Gebäudekategorien, für die bisher keine spezifischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen.

(5) Um die Sensitivität der Berechnungsergebnisse gegenüber Veränderungen der angewandten Parameter zu ermitteln, nehmen die Mitgliedstaaten eine Analyse vor, die sich zumindest auf die Auswirkungen unterschiedlicher Entwicklungen der Energiepreise und der Abzinsungssätze für die Berechnungen aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive sowie idealerweise auch auf andere Parameter mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Berechnungsergebnisse, wie z. B. die Entwicklung der Preise für andere Kostenfaktoren als Energie, erstreckt.

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