Artikel 15 VO (EU) 2012/258

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

a)
Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und
b)
die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.

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