Artikel 17 VO (EU) 2012/258

(1) Bei der Erledigung von Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass sämtliche erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen eingeholt wurden.

(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller als Nachweis vorgelegten Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, das Zollgebiet der Union von ihrem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass

a)
bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder
b)
sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben.

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend glaubhaft gemachten Fällen kann diese Frist auf 30 Tage verlängert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten geben die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 3 genannten bzw. verlängerten Zeitraums frei oder ergreifen eine Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

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