Artikel 18 VO (EU) 2012/258

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Absatzes 1 in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.

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