Artikel 19 VO (EU) 2012/258

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß Artikel 21 Absatz 2 alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

a)
Angaben zu Ausführern, deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wurde oder gegen die ein Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Artikel 11 erlassen hat;
b)
Angaben zu Empfängern oder anderen Akteuren, die an verdächtigen Vorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(2) Unbeschadet des Artikels 20 dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(1) über die gegenseitige Amtshilfe und insbesondere deren Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Angaben auf Maßnahmen nach diesem Artikel sinngemäß Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.