Artikel 20 VO (EU) 2012/258
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen” (im Folgenden „Koordinierungsgruppe” ) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.
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