Artikel 2 VO (EU) 2012/258

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Feuerwaffe” jede tragbare Waffe gemäß Anhang I, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.

Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

2.
„Teile” jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
3.
„wesentliche Komponenten” den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind;
4.
„Munition” die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
5.
„deaktivierte Feuerwaffe” einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um solche Maßnahmen zur Deaktivierung durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen dieser Überprüfung dafür, dass die Deaktivierung der Feuerwaffe entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder Aufzeichnung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird;

6.
„Ausfuhr”

a)
ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
b)
eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, jedoch nicht die Beförderung von Gütern im Rahmen des externen Versandverfahrens gemäß Artikel 91 jener Verordnung, bei der keine Wiederausfuhrförmlichkeiten gemäß deren Artikel 182 Absatz 2 angewandt wurden;

7.
„Person” eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;
8.
„Ausführer” jede in der Union niedergelassene Person, die eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die Befugnis hat, über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist Ausführer, wer die Befugnis hat, die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen.

Steht nach dem Ausfuhrvertrag das Verfügungsrecht über Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

9.
„Zollgebiet der Union” die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
10.
„Ausfuhranmeldung” die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;
11.
„vorübergehende Ausfuhr” der Transport von Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union, deren Wiedereinfuhr innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten beabsichtigt ist;
12.
„Durchfuhr” die Beförderung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer mit Bestimmungsziel in einem anderen Drittland;
13.
„Umladung” eine Durchfuhr, bei der die Güter von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel entladen und anschließend für die Zwecke der Wiederausfuhr auf ein — in der Regel — anderes Beförderungsmittel verladen werden;
14.
„Ausfuhrgenehmigung”

a)
eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder Lizenz für die Einzellieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder
b)
eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland oder
c)
eine einem bestimmten Ausführer erteilte Globalgenehmigung oder Lizenz für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern;

15.
„unerlaubter Handel” die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a)
der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung;
b)
die Feuerwaffen sind nicht gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/477/EWG gekennzeichnet;
c)
die eingeführten Feuerwaffen sind zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht zumindest mit einer einfachen Kennzeichnung versehen, die die Identifizierung des ersten Einfuhrlands in der Europäischen Union ermöglicht, oder, falls die Feuerwaffen keine derartige Kennzeichnung aufweisen, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifizierung der eingeführten Feuerwaffen;

16.
„Rückverfolgung” die systematische Verfolgung der Wege von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung oder des unerlaubten Handels zu unterstützen.

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