Artikel 3 VO (EU) 2012/258

(1) Diese Verordnung gilt nicht für:

a)
zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers,
b)
Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall für vollautomatische Feuerwaffen,
c)
Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind,
d)
Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
e)
deaktivierte Feuerwaffen,
f)
antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.

(2) Diese Verordnung lässt die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften), die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 (Modernisierter Zollkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.

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