Artikel 4 VO (EU) 2012/258
(1) Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine entsprechend dem Formblatt in Anhang II erstellte Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(2) Sollte die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich machen und sollte die Ausfuhr auch Genehmigungsanforderungen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP unterliegen, so können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren anwenden, um den ihnen durch diese Verordnung und durch den besagten Gemeinsamen Standpunkt auferlegten Verpflichtungen nachzukommen.
(3) Wenn sich die Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, befinden, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
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