Artikel 8 VO (EU) 2012/258

(1) Zum Zwecke der Rückverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung und die vom Einfuhrdrittland ausgestellte Einfuhrlizenz oder -genehmigung sowie die Begleitunterlagen in ihrer Gesamtheit zumindest folgende Angaben:

a)
Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer,
b)
Ort der Ausstellung,
c)
Ausfuhrland,
d)
Einfuhrland,
e)
Durchfuhrdrittland oder -länder, falls zutreffend,
f)
Empfänger,
g)
Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt,
h)
die zur Identifikation der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition erforderlichen Einzelheiten mit Angabe der Menge und spätestens vor dem Versand die auf den Feuerwaffen angebrachte Kennzeichnung.

(2) Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrlizenz oder -genehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.

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