Artikel 9 VO (EU) 2012/258

(1) Vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition finden wie folgt Anwendung:

a)
Es ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich für

i)
die vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie den zuständigen Behörden den Grund für die Reise glaubhaft machen, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland, von

einer oder mehrerer Feuerwaffen;

deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;

der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen;

ii)
die Wiederausfuhr durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.

b)
Jäger und Sportschützen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das Zollgebiet der Union verlassen, legen den zuständigen Behörden den Europäischen Feuerwaffenpass im Sinne der Artikel 1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG vor. Bei einer Flugreise wird der Europäische Feuerwaffenpass den zuständigen Behörden dort vorgelegt, wo die entsprechenden Gegenstände der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.

Jäger und Sportschützen, die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus das Zollgebiet der Union verlassen, können sich für die Vorlage eines anderen für diese Zwecke von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats als gültig erachteten Dokuments anstelle des Europäischen Feuerwaffenpasses entscheiden.

c)
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats setzen für einen Zeitraum, der zehn Tage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindern erforderlichenfalls auf andere Weise, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die von den Jägern oder Sportschützen glaubhaft gemachten Gründe nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 entsprechen. Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann die in diesem Buchstaben genannte Frist auf 30 Tage ausgedehnt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinfachte Verfahren fest für

a)
die Wiederausfuhr von Feuerwaffen im Anschluss an die vorübergehende Zulassung zum Zweck einer Begutachtung oder Ausstellung ohne Verkauf oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wieder ausgeführt werden;
b)
die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie in das Zollgebiet der Union gelangen, bis zum Verlassen des Zollgebiets;
c)
die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen zum Zweck der Begutachtung, der Reparatur und der Ausstellung ohne Verkauf, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Feuerwaffen glaubhaft macht und sie nach dem Verfahren der passiven Veredelung oder dem Verfahren der vorübergehenden Zollausfuhr ausführt.

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