ANHANG II VO (EU) 2012/264

ANHANG III

Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte

1.
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1
Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;
1.2
Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
1.3
Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

2.
Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.
3.
Fahrzeuge wie folgt:

3.1
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;
3.3
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
3.5
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6
Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2:
Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge” auch Anhänger.

4.
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2
Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;
4.3
Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)
Amatol;
b)
Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c)
Nitroglykol;
d)
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e)
Pikrylchlorid;
f)
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.
Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

5.1
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
5.2
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.
Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.
7.
Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.
8.
Bandstacheldraht.
9.
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
10.
Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
11.
Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Der folgende Text wird der Verordnung (EG) Nr. 359/2011 als Anhang III angefügt:

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