ANHANG III VO (EU) 2012/264
ANHANG IV
Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
- a)
- Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und
- b)
-
Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
- i)
- Barverkauf,
- ii)
- Versandverkauf,
- iii)
- Verkauf über elektronische Medien oder
- iv)
- Telefonverkauf, oder
- c)
- Software, die allgemein zugänglich ist.
- A.
- Liste der Ausrüstung
- —
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- —
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- —
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- —
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- —
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- —
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- —
IMSI(2)-, MSISDN(3)-, IMEI(4)- und TMSI(5)-Abhör- und Überwachungsausrüstung
- —
Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS(6)/ GSM(7)/ GPS(8)/ GPRS(9)/ UMTS(10)/ CDMA(11)/ PSTN(12)
- —
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP(13)-, SMTP(14)- und GTP(15)-Informationen
- —
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- —
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- —
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- —
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- —
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
- B.
- Nicht verwendet
- C.
- Nicht verwendet
- D.
- „Software” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
- E.
- „Technologie” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Der folgende Text wird der Verordnung (EG) Nr. 359/2011 als Anhang IV angefügt:
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