ANHANG III VO (EU) 2012/264

ANHANG IV

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a)
Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und
b)
Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i)
Barverkauf,
ii)
Versandverkauf,
iii)
Verkauf über elektronische Medien oder
iv)
Telefonverkauf, oder

c)
Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien. „Ausrüstung, Technologie und Software” im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:
A.
Liste der Ausrüstung

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

IMSI(2)-, MSISDN(3)-, IMEI(4)- und TMSI(5)-Abhör- und Überwachungsausrüstung

Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS(6)/ GSM(7)/ GPS(8)/ GPRS(9)/ UMTS(10)/ CDMA(11)/ PSTN(12)

Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP(13)-, SMTP(14)- und GTP(15)-Informationen

Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

Ferngesteuerte Forensikausrüstung

Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B.
Nicht verwendet
C.
Nicht verwendet
D.
„Software” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
E.
„Technologie” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation” erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung” die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Der folgende Text wird der Verordnung (EG) Nr. 359/2011 als Anhang IV angefügt:

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