Artikel 10f VO (EU) 2012/267
(1) Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 15. Januar 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
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