Artikel 11 VO (EU) 2012/267

(1) Es ist verboten,

a)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,

i)
bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder
ii)
die aus Iran ausgeführt wurden,

b)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
c)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
d)
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.

(2) Der Ausdruck "Rohöl und Erdölerzeugnisse" bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft.

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