Artikel 15b VO (EU) 2012/267

(1) Es ist verboten,

a)
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIb aufgeführten Güter zu erbringen;
b)
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang VIIb aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter.

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