Artikel 15c VO (EU) 2012/267

Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.