Artikel 30 VO (EU) 2012/267

(1) Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits:

a)
Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran,
b)
unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran,
c)
nicht unter diese Verordnung fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran und
d)
Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change"), die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn diese Transfers fallen in den Anwendungsbereich des Absatz 2 und sind gemäß Absatz 3 verarbeitet worden.

(2) Die folgenden Transfers können gemäß Absatz 3 genehmigt werden:

a)
Transfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
b)
Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,
c)
Transfers im Zusammenhang mit einem spezifischen Handelsvertrag, sofern die Transfers nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
d)
Transfers betreffend diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, soweit solche Transfers für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, verwendet werden sollen,
e)
im Einzelfall Transfers betreffend Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen von oder gegen eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder Transfers ähnlicher Art, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet hat,
f)
Transfers, die für die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.

(3) Geldtransfers, die nach Absatz 2 genehmigt werden können, werden wie folgt bearbeitet:

a)
Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von unter 1000000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, und Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von unter 400000 EUR oder einem entsprechendem Betrag, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)
Für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, von mindestens 1000000 EUR oder einem entsprechenden Betrag und für Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen geschuldet sind, von mindestens 400000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

c)
Für sonstige Transfers von mindestens 100000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Absatz 2 erforderlich.

Die zuständigen Behörden unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die erteilten Genehmigungen.

(4) Für Geldtransfers von unter 10000 EUR oder einem gleichwertigen Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(5) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.

Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sind Meldungen und Anträge auf Genehmigung im Falle eines Transfers an eine unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallende Einrichtung durch den Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer unter Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Einrichtung durch den Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu richten, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

(6) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:

a)
sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;
b)
sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;
c)
sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;
d)
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt.

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