Artikel 30a VO (EU) 2012/267

(1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht unter Artikel 30 Absatz 1 fallen, werden wie folgt bearbeitet:

a)
Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

b)
Sonstige Transfers von unter 400000 EUR oder einem entsprechenden Betrag werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.

Diese Transfers sind der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher schriftlich zu melden, wenn sie mindestens 10000 EUR oder einem entsprechenden Betrag entsprechen.

c)
Für sonstige Transfers von mindestens 400000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander in dreimonatigen Abständen über die abgelehnten Genehmigungen.

(2) Für Geldtransfers von unter 10000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.

(3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:

a)
Im Falle elektronischer Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden:

i)
werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
ii)
werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
iii)
fällt in den Fällen der Ziffern i und ii der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeberoder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.
iv)
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
v)
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
vi)
fällt in den Fällen der Ziffern iv und v der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter diese Verordnung, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.
vii)
Fallen in Bezug auf einen Geldtransfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung weder der Auftraggeber noch der Begünstigte noch ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister unter diese Verordnung, tritt jedoch ein unter diese Verordnung fallender Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss dieser Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um einen Transfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt. Tritt mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss nur derjenige Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw. Beantragung einer Genehmigung erfüllen, der den Transfer als Erster bearbeitet. Die Meldungen und Genehmigungsanträge müssen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
viii)
Ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister an einer Reihe zusammenhängender Geldtransfers beteiligt, so ist bei den Transfers innerhalb der Union auf die nach diesem Artikel erteilte Genehmigung Bezug zu nehmen.

b)
Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung der Geldtransfers wie folgt bearbeitet:

i)
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Auftraggeber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.
ii)
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

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