Artikel 41 VO (EU) 2012/267
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 5, 10d und 15a, in Artikel 23 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie in Artikel 23a Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
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