Artikel 42 VO (EU) 2012/267
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
(3) Teilen unter diese Verordnung fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30, 31 und 32 die in den Artikeln 30, 31 und 32 genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.