Artikel 43 VO (EU) 2012/267

(1) Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte.

(2) Für die Zwecke der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gelten die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 30 und 35 nicht.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die Feststellung nach Absatz 1 und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Im Fall einer Bedrohung für die Umwelt und/oder die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Union, die dringende Maßnahmen erforderlich macht, kann der betreffende Mitgliedstaat ohne vorherige Notifikation eine Genehmigung erteilen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung.

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