Artikel 6 VO (EU) 2012/267

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 gelten nicht für

a)
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden,
b)
Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder
c)
Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind, oder
d)
die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22 Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,
e)
die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen über die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit in Anhang I Teil C aufgeführten Gütern und Technologien.

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