Artikel 7 VO (EU) 2012/267

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt,

a)
die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste dienen Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken und
b)
der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.

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