Artikel 8 VO (EU) 2012/267

(1) Es ist verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) In den Anhängen VI und VIa sind Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran aufgeführt:

a)
Exploration von Erdöl und Erdgas,
b)
Förderung von Erdöl und Erdgas,
c)
Raffination,
d)
Verflüssigung von Erdgas.

(3) In den Anhängen VI und VIa sind auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.

(4) In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.

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