ANHANG IIa VO (EU) 2012/267

In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.
Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2.
Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.
Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4.
Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.
Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

1.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird gemäß den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.
2.
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem unten aufgeführten Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
3.
„Technologie” , die für die „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
4.
Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
5.
Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

III.A
GÜTER

A0
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A0.015

„Handschuhboxen” , besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:

„Handschuhbox” bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006
III.A0.016 Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.

0A001

0B001.c

III.A0.017 Heliumleckdetektoren

0A001

0B001.c

A1
Werkstoffe, Chemikalien, „Mikroorganismen” und „Toxine”
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a.
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b.
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c.
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d.
Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e.
Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f.
Polytetrafluorethylen (PTFE).
III.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, die in Unternummer 1A004c erfasst sind.

1A004.c
III.A1.020

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.
Stahllegierungen „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 1200 MPa bei 293 K (20 oC) oder
b.
Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung:
Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung:

„Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

III.A1.021 Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. 1A002.b.1
III.A1.022 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. 1C002.c.1.a
III.A1.023

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 oC).

Anmerkung:
Der Ausdruck Legierungen „geeignet für” erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung
1C002.b.3
III.A1.024

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:

a.
Toluoldiisocyanat (TDI)
b.
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
c.
Isophorondiiscocyanat (IPDI)
d.
Natriumperchlorat
e.
Xylidin
f.
hydroxyterminiertes Polyether (HTPE)
g.
hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)

Technische Anmerkung:

Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

1C111
III.A1.025

„Schmiermittel” , die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

a.
Perfluoroalkylether (CAS 60164-51-4);
b.
Perfluoropolyalkylether, PFPE (CAS 6991-67-9);

„Schmiermittel” bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006
III.A1.026 Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium 1C002.b
A2
Werkstoffbearbeitung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A2.008

Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.014.
1.
rostfreiem Stahl.
Anmerkung:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
2B350.e
III.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.015.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.
rostfreiem Stahl.
Anmerkung 1:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015a.
Anmerkung 2:
Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
III.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 oC) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:

ANMERKUNG:
SIEHE AUCH II.A2.016.
1.
rostfreiem Stahl.
Anmerkung:
Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
III.A2.017

Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

a.
Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
b.
Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung:
Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
2B001.d
III.A2.018 Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

2B006.a

2B206.a

III.A2.019 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.b
III.A2.020 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.c
III.A2.021 Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1
III.A2.022 Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. 2B116
III.A2.023 Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B231

2B350.i

III.A2.024

Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

Anmerkung 1:
Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.
Anmerkung 2:
Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

2B231

2B235.i

0B002.f

III.A2.025

Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:

a.
HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
b.
ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung:
Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
2B352.d
A3
Allgemeine Elektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.
III.A3.005

„Frequenzumwandler” , Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:

a.
Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;
b.
Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr und
c.
Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,2 %.

Technische Anmerkung:

„Frequenzumwandler” umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.

Anmerkungen:

1.
Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, sodass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
2.
Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

3A225

0B001.b.13

A6
Sensoren und Laser
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A6.012

„Vakuum-Druckmesser” mit elektrischem Antrieb und einer Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

Vakuum-Druckmesser umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.

0B001.b
III.A6.013

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a.
Rasterelektronenmikroskope;
b.
Raster-Augur-Mikroskope;
c.
Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
d.
Atomkraftmikroskope;
e.
Rasterkraftmikroskope;
f.
Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.
Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
2.
energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder
3.
Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

6B
A7
Navigation und Luftfahrtelektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A7.002 Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) 7A001
A9
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A9.002

„Kraftmessdosen” , geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.

Technische Anmerkung:

„Kraftmessdosen” bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung:
Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.
9B117
III.A9.003

Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a.
Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
b.
Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
c.
Ausrüstung besonders konstruiert für die „Entwicklung” und „Herstellung” von von Nummer III erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. A9.003.a

9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

III.B
TECHNOLOGIE

Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.B.001

„Technologie” , die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch Software.

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