ANHANG IIa VO (EU) 2012/267
In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
- 1.
- Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung” auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
- 2.
- Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009” bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung” beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
- 3.
- Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen” stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
- 4.
- Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
- 1.
- Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- Anmerkung:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
- 2.
- Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
- 1.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Verwendung” von Gütern „unverzichtbar” sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird gemäß den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.
- 2.
- Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie” , die für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Gütern „unverzichtbar” ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem unten aufgeführten Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
- 3.
- „Technologie” , die für die „Verwendung” von kontrollierten Gütern „unverzichtbar” ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
- 4.
- Nicht erfasst ist „Technologie” , die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
- 5.
- Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie” gelten weder für „allgemein zugängliche” Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung” noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
- III.A
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GÜTER
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A0.015 |
„Handschuhboxen” , besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: „Handschuhbox” bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. |
0B006 |
| III.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. |
0A001 0B001.c |
| III.A0.017 | Heliumleckdetektoren |
0A001 0B001.c |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
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| III.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
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1A004.c |
| III.A1.020 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl” besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
| III.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002.b.1 |
| III.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002.c.1.a |
| III.A1.023 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für” eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 oC).
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1C002.b.3 |
| III.A1.024 |
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. |
1C111 |
| III.A1.025 |
„Schmiermittel” , die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
„Schmiermittel” bedeutet Öle und Flüssigkeiten. |
1C006 |
| III.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium | 1C002.b |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A2.008 |
Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
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2B350.e |
| III.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d |
| III.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 oC) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. |
2B350.i |
| III.A2.017 |
Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen” , wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
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2B001.d |
| III.A2.018 | Rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte” Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. |
2B006.a 2B206.a |
| III.A2.019 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.b |
| III.A2.020 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1.c |
| III.A2.021 | Rechnergesteuerte oder „rechnergestützte” Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001.e.1 |
| III.A2.022 | Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
| III.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. |
2B231 2B350.i |
| III.A2.024 |
Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B231 2B235.i 0B002.f |
| III.A2.025 |
Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:
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2B352.d |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A3.004 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. | |
| III.A3.005 |
„Frequenzumwandler” , Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: „Frequenzumwandler” umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter. Anmerkungen:
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3A225 0B001.b.13 |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A6.012 |
„Vakuum-Druckmesser” mit elektrischem Antrieb und einer Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). Vakuum-Druckmesser umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer. |
0B001.b |
| III.A6.013 |
Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
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6B |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
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|---|---|---|
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A9.002 |
„Kraftmessdosen” , geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: „Kraftmessdosen” bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
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9B117 |
| III.A9.003 |
Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
- III.B
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TECHNOLOGIE
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
|---|---|---|
| III.B.001 |
„Technologie” , die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Technologie” bezeichnet auch Software. |
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