Artikel 10 VO (EU) 2012/272

Gebühren für 2011

(1) 2011 registrierte Ratingagenturen entrichten für 2011 für jeden vollen Monat zwischen dem Datum ihrer Registrierung — aber frühestens ab dem 1. Juli 2011 — und dem 31. Dezember 2011 eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 500 EUR. Diese Gebühr wird Ende April 2012 in voller Höhe fällig.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine registrierte Ratingagentur von der Aufsichtsgebühr für 2011 befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2) 2011 zertifizierte Ratingagenturen entrichten für 2011 für jeden vollen Monat zwischen dem Datum ihrer Zertifizierung — aber frühestens ab dem 1. Juli 2011 — und dem 31. Dezember 2011 eine anfängliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 500 EUR. Diese Gebühr wird Ende April 2012 in voller Höhe fällig.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine zertifizierte Ratingagentur von der Aufsichtsgebühr für 2011 befreit, wenn der in ihrem Fall zugrunde zu legende Umsatz 10 Mio. EUR unterschreitet, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen einen kumulierten Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.