Artikel 9 VO (EU) 2012/272
Rückvergütung der zuständigen Behörden
(1) Lediglich die ESMA stellt Ratingagenturen Gebühren für deren Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung in Rechnung. Die zuständigen Behörden stellen den Ratingagenturen auch dann keine Gebühren in Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben im Namen der ESMA ausführen.
(2) Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die infolge der Ausführung von gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 delegierter Aufgaben oder infolge der Unterstützung der ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 oder Artikel 23d Absatz 5 dieser Verordnung angefallen sind. Die zu erstattenden Kosten umfassen alle Fixkosten und variablen Kosten, die bei der Ausführung der delegierten Aufgaben oder der der ESMA gewährten Unterstützung angefallen sind.
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