Präambel VO (EU) 2012/272

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(2) (ESMA) sieht vor, dass die Einnahmen der ESMA in vom Unionsrecht festgelegten Fällen neben Beiträgen der nationalen öffentlichen Behörden und einem Zuschuss der Union auch aus an die ESMA gezahlten Gebühren bestehen sollten.
(2)
Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Ratingagenturen zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Jeder während eines Geschäftsjahres auftretende Negativsaldo sollte im Folgejahr von den Ratingagenturen zurückgefordert werden.
(3)
Um sowohl für die ESMA als auch die betroffenen Ratingagenturen Haushaltssicherheit zu gewährleisten, sollte Ratingagenturen, deren Umsatz eine bestimmte Schwelle übersteigt, eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt werden. Die Jahresaufsichtsgebühr sollte für neue Ratingmarktteilnehmer nicht zu einer Belastung werden. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass kleine Ratingagenturen wesentlich geringere Aufsichtskosten als größere verursachen. Deshalb wäre es angemessen, kleine Ratingagenturen vollständig von der Jahresaufsichtsgebühr zu befreien, wenn der Umsatz der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen, der sie angehört, nicht über eine bestimmte Schwelle hinausgeht.
(4)
Um eine faire und klare Zuweisung der Gebühren zu gewährleisten, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei jeder beaufsichtigten Agentur widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr nach dem Umsatz der Ratingagenturen berechnet werden, der mit den Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen erwirtschaftet wird, denn die Aufsichtskosten liegen bei großen Ratingagenturen höher als bei kleineren. Zudem erfordert die Erbringung von Nebendienstleistungen zusätzliche Aufsichtsanstrengungen, da mögliche Interessenkonflikte, die sich aus der Erbringung von Nebendienstleistungen ergeben, überwacht werden müssen. Die Ratingagenturen sollten eine faire Gebührenzuweisung im Sinne dieser Verordnung nicht umgehen, indem sie Einnahmen in andere Unternehmen ihrer Gruppe verlagern, um ihre Gebührenbeiträge zu senken. Die ESMA sollte kritische Entwicklungen auf diesem Gebiet überwachen und darüber Bericht erstatten.
(5)
In der Union ansässigen Ratingagenturen sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, werden, die die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die Komplexität eines Antrags und die mit seiner Bewertung verbundenen Kosten steigen, wenn eine Ratingagentur einen Antrag auf Abgabe von Ratings für strukturierte Finanzinstrumente stellt oder Ratings von Drittlandagenturen übernehmen möchte oder aber Zweigniederlassungen hat. Deshalb sollte die Registrierungsgebühr anhand dieser Faktoren berechnet werden. Die Bearbeitungskosten hängen auch in hohem Maße von der Größe der antragstellenden Ratingagentur ab. Da der künftige Umsatz einer neuen Ratingagentur zum Zeitpunkt ihres Registrierungsantrags nicht bekannt ist, sollte anstelle des Umsatzes als gemeinsame Berechnungsgrundlage für alle Ratingagenturen die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden.
(6)
In der Verordnung sollten auch für Drittlandratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einen Antrag auf Zertifizierung stellen, Gebühren vorgesehen werden, um die durch diese verursachten Zertifizierungs- und Jahresaufsichtskosten zu decken. Ausgaben entstehen der ESMA hier durch die Zertifizierung dieser Drittlandratingagenturen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, bei der ähnlich verfahren wird wie bei der Registrierung einer in der Union ansässigen Ratingagentur, sowie durch die Beaufsichtigung zertifizierter Ratingagenturen.
(7)
Für den Fall, dass Ratingagenturen ihren Antrag während des Registrierungs- oder Zertifizierungsverfahrens zurückziehen, sollte ihnen die ursprünglich für diese Verfahren in Rechnung gestellte Gebühr prozentual erstattet werden, da die Kosten der ESMA für die Bearbeitung des Antrags in solchen Fällen niedriger ausfallen.
(8)
In Anbetracht möglicher künftiger Entwicklungen ist es zweckmäßig, dass die Schwellenwerte für die Ausnahme von Ratingagenturen von der Entrichtung der Jahresaufsichtsgebühren sowie die Registrierungs- und Zertifizierungsgebühren erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert werden. Die Kommission sollte vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die korrekte Anwendung dieser Maßnahmen bewerten und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat über eine eventuell erforderliche Überprüfung Bericht erstatten.
(9)
Wenn zuständige nationale Behörden Aufgaben ausführen, die ihnen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vor der ESMA übertragen wurden, oder die ESMA in den anderen in dieser Verordnung genannten Fällen unterstützen, entstehen ihnen dabei Kosten. Die Gebühren, die die ESMA den Ratingagenturen in Rechnung stellt, sollten auch diese Kosten abdecken. Um zu vermeiden, dass den zuständigen Behörden durch die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.
(10)
Diese Verordnung sollte das Recht der ESMA begründen, den Ratingagenturen Gebühren in Rechnung zu stellen. Um eine wirksame und effiziente Aufsicht und die Durchsetzung unmittelbar zu erleichtern, sollte die Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.