Artikel 3 VO (EU) 2012/28

Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse

(1) Sendungen mit folgenden zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit den Produkten tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, wobei die Produkte tierischen Ursprungs, die für die Herstellung solcher zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, aus Betrieben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 stammen müssen:

a)
zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG;
b)
zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten und Artikel 4 Buchstaben b und c der Entscheidung 2007/275/EG unterliegen;
c)
zusammengesetzte Erzeugnisse, die mindestens zur Hälfte aus verarbeiteten Fischerei- oder Eierzeugnissen bestehen und Artikel 4 Buchstabe b der Entscheidung 2007/275/EG unterliegen.

(2) Sendungen mit den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen muss eine Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang I beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein.

(3) Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die mindestens zur Hälfte aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten bestehen, stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit den Produkten tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, und ihnen liegt bei der Einfuhr in die Union die entsprechende Bescheinigung gemäß dem Unionsrecht für die genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. — sofern eine solche Bescheinigung nicht erforderlich ist — ein Handelsdokument bei.

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