Artikel 4 VO (EU) 2012/28

Durchfuhr und Lagerung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse

Das Verbringen von Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit denjenigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, und erfüllen im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs die entsprechenden Bedingungen für die Behandlung solcher Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission(1) und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(2);
b)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II bei;
c)
sie erfüllen die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen für eine Einfuhr der in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union entsprechend der Tiergesundheitsbescheinigung in der Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b;
d)
ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission(3) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(2)

ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

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