Artikel 5 VO (EU) 2012/28

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr von Sendungen, die aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind

(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(1) aufgeführt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

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