Artikel 5a VO (EU) 2012/28

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1) Abweichend von Artikel 4 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen mit zusammengestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

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