Artikel 5a VO (EU) 2012/28
Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind
(1) Abweichend von Artikel 4 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen mit zusammengestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.
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