Artikel 12 VO (EU) 2012/284
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt, die
- a)
- von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und
- b)
- nachweist, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.
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