Artikel 16 VO (EU) 2012/284

Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 erfüllen und sofern

a)
die Erzeugnisse Japan vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben oder
b)
die Erzeugnisse von einer vor dem 1. April 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der genannten Verordnung begleitet werden und sie Japan vor dem 15. April 2012 verlassen haben.

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