Artikel 16 VO (EU) 2012/284
Übergangsmaßnahme
Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 erfüllen und sofern
- a)
- die Erzeugnisse Japan vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben oder
- b)
- die Erzeugnisse von einer vor dem 1. April 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der genannten Verordnung begleitet werden und sie Japan vor dem 15. April 2012 verlassen haben.
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