ANHANG II VO (EU) 2012/284
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Molkerei-erzeugnisse |
Sonstige Lebensmittel, ausgenommen
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Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern | |
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Summe von Caesium-134 und Caesium-137 | 50 (2) | 50 (2) | 100 (2) (3) | 10 (2) |
Für Kühe und Pferde bestimmte Futtermittel | Für Schweine bestimmte Futtermittel | Für Geflügel bestimmte Futtermittel | Für Fische bestimmte Futtermittel(7) | |
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Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 | 100 (6) | 80 (6) | 160 (6) | 40 (6) |
Fußnote(n):
- (1)
Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.
Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.
- (2)
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.
- (3)
Für Reis und Reiserzeugnisse gilt die Höchstgrenze ab dem 1. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt gilt die Höchstgrenze von 500 Bq/kg.
- (4)
Für Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse gilt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg.
- (5)
Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
- (6)
Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).
- (7)
Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.
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