ANHANG II VO (EU) 2012/284

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (Bq/kg)

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und Molkerei-erzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen

Mineral-wasser und vergleichbare Getränke

Tee von nicht gegorenen Blättern

Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse(4)

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern
Summe von Caesium-134 und Caesium-137 50 (2) 50 (2) 100 (2) (3) 10 (2)

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (Bq/kg)

Für Kühe und Pferde bestimmte Futtermittel Für Schweine bestimmte Futtermittel Für Geflügel bestimmte Futtermittel Für Fische bestimmte Futtermittel(7)
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 100 (6) 80 (6) 160 (6) 40 (6)

Fußnote(n):

(1)

Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)

Für Reis und Reiserzeugnisse gilt die Höchstgrenze ab dem 1. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt gilt die Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(4)

Für Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse gilt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(5)

Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(6)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).

(7)

Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

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