ANHANG III VO (EU) 2012/284
In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen
- a)
- Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- b)
- Reis, der vor dem 30. September 2012 geerntet wurde, darf nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- c)
- Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- d)
- Sojabohnen dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- e)
- Aus Sojabohnen hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.