ANHANG III VO (EU) 2012/284

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

a)
Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
b)
Reis, der vor dem 30. September 2012 geerntet wurde, darf nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
c)
Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
d)
Sojabohnen dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
e)
Aus Sojabohnen hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.