Artikel 1 VO (EU) 2012/29
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.
(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist „Einzelhandel” der Verkauf an den Endverbraucher von Ölen nach Absatz 1 in unverändertem Zustand oder als Bestandteil eines Lebensmittels.
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