Artikel 2 VO (EU) 2012/29
Die Öle nach Artikel 1 Absatz 1 werden dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss und mit einem Etikett gemäß den Artikeln 3 bis 6 versehen sein.
Jedoch für Öle, die zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.
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