Artikel 5 VO (EU) 2012/29
Für etwaige zusätzliche Angaben in der Etikettierung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:
- a)
- Die Angabe „erste Kaltpressung” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
- b)
- Die Angabe „Kaltextraktion” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.
- c)
- Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in dem genannten Anhang vorgesehenen Analysemethode basieren.
- d)
- Die Angabe des für das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erwarteten Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn daneben in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld die für dasselbe Datum erwarteten Werte für die Peroxidzahl, den Wachsgehalt und die Absorption im Ultraviolettbereich, bestimmt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, angegeben werden.
- e)
- Für Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Angabe des Erntejahres nur zulässig, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt. Für die Zwecke dieses Buchstabens wird das Erntejahr auf dem Etikett entweder als das jeweilige Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 6 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder als Monat und Jahr der Ernte (in dieser Reihenfolge) angegeben. Der Monat entspricht in diesem Falle dem Monat, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.
Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung erst ab dem 1. November 2011 erfüllen.
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