Artikel 5a VO (EU) 2012/29

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Erntejahr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e auf dem Etikett der unter diesem Buchstaben genannten Olivenöle verbindlich anzugeben ist, soweit diese aus nationaler Produktion und von Oliven stammen, die in ihrem Hoheitsgebiet geerntet wurden und nur für ihre jeweiligen nationalen Märkte bestimmt sind.

Dieser Beschluss darf nicht verhindern, dass Olivenöle, die bereits vor dem Datum des Wirksamwerdens dieses Beschlusses etikettiert waren, vermarktet werden, bis ihre Bestände aufgebraucht sind.

Die Mitgliedstaaten teilen diesen Beschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit.

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