Artikel 6 VO (EU) 2012/29

(1) Wenn bei einer Mischung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 und anderen Pflanzenölen durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste auf den Olivenölgehalt hingewiesen wird, so muss diese Mischung die Handelsbezeichnung „Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl” zusammen mit dem Prozentsatz des Olivenölanteils tragen.

Bei Mischungen nach Unterabsatz 1 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn er mehr als 50 % beträgt.

Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Absatz 1 auf ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern auf ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.

(2) Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachte feste Lebensmittel, insbesondere die Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1536/92(1) und (EWG) Nr. 2136/89(2) des Rates.

Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.

(3) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können durch das Wort „Olivenöl” in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl wird jedoch das Wort „Olivenöl” durch „Oliventresteröl” ersetzt.

(4) Die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse nicht erforderlich.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

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